Urteil
01.07.2008
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Skontoabzug bei nur teilweiser fristgemäßer Zahlung
In einer Ratenzahlungsvereinbarung war geregelt, dass der Käufer bei Einhaltung der Zahlungen entsprechend dem Zahlungsplan drei Prozent Skonto erhalten sollte. Zahlt der Käufer daraufhin nur die zwei ersten Raten termingemäß, die übrigen vier jedoch verspätet, ist er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs gleichwohl zum Skontoabzug für die ersten beiden Raten berechtigt. Eine derartige Abrede ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Skonto nur dann verdient sein soll, wenn sämtliche Raten fristgerecht bezahlt werden.
Urteil des BGH vom 29.06.2000; Az.: VII ZR 186/99