Urteil
01.07.2008
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Sichtschutzmatte am Maschendrahtzaun
Das Anbringen einer grünen Sichtschutzmatte aus Kunststoff hinter einem Maschendrahtzaun, der zwei Sondernutzungsflächen im Garten einer Eigentumswohnanlage voneinander trennt, stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die für den Berechtigten des angrenzenden Gartenbereichs mit einer optischen Beeinträchtigung verbunden ist. Sie bedarf daher der vorherigen Zustimmung aller Miteigentümer.
Beschluss des BayObLG vom 20.04.2000
2 ZBR 9/00
NJW-RR 2000, 1324