Shell-Markenzeichen zum Totenkopf verfremdet
Ein Spezialunternehmen, das T-Shirts und ähnliche Artikel vertreibt, nahm in sein Sortiment T-Shirts auf, die mit dem berühmten Markenlogo des Weltunternehmens Shell in verfremdeter Form versehen waren. Abgebildet war eine zum Totenkopf umgestaltete Shell-Muschel. Das Unternehmen war mit dem Vertreib der T-Shirts nicht einverstanden und klagte.
Zur Feststellung eines Wettbewerbsverstosses kam es zunächst auf die Frage an, ob zwischen den beiden Unternehmen überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis bestand. Das Oberlandesgericht Hamburg bejahte dies mit der Begründung, durch Verwendung des (verfremdeten) Markenzeichens diene die Berühmtheit der Marke letztlich auch dem Absatz der Produkte mit dem verfremdeten Logo. In dem Vertreib der T-Shirts sahen die Richter ausserdem eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG, da der Bekleidungsvertrieb aus der gezielten Beschädigung und Verunglimpfung des ölmultis eigenen kommerziellen Vorteil zog. Das verklagte Unternehmen muss die Herstellung und den Vertrieb der beanstandeten T-Shirts einstellen.
Urteil des OLG Hamburg vom 06.11.1997
3 U 222/96
Betriebs-Berater 1998, 235