Selbstkontrahieren des GmbH-Geschäftsführers mit GmbH & Co. KG
Das Gesetz verbietet das so genannte Selbstkontrahieren, d. h. den Abschluss von Verträgen, bei denen auf beiden Seiten dieselbe Person steht (§ 181 BGB). GmbH-Geschäftsführer sind in aller Regel von diesem Verbot vertraglich befreit. Ist dies der Fall, darf sich der nach § 181 Bbefreite Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, namens der KG eine auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis erteilen, als Vertreter der KG und zugleich im eigenen Namen zu handeln. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erhob somit gegen ein Grundstücksgeschäft zwischen der KG und dem Geschäftsführer keine rechtlichen Einwände.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.09.2004
3 Wx 125/04
NZG 2005, 131
NJW-Spezial 2005, 79