Urteil
01.07.2008
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Schulpflicht besteht am tatsächlichen Aufenthaltsort
Welche Schule ein schulpflichtiges Kind zu besuchen hat, richtet sich ausschließlich nach dessen tatsächlichem Aufenthalt. Wo das Kind gemeldet ist, spielt keine Rolle. Insbesondere getrennt lebende Eltern wären ansonsten durch entsprechende Ummeldung des Kindes in der Lage, unter zwei Schulen auszuwählen. Urteil des VG Berlin vom 11.08.2006
9 A 160.06 Pressemitteilung des VG Berlin