Urteil
01.07.2008
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Schonvermögen bei Betreuung
Sofern ein Betreuter nicht über die erforderlichen Einkünfte und ausreichendes Vermögen für die Vergütung eines für ihn eingesetzten Berufsbetreuers verfügt, trägt die Staatskasse die Kosten der Betreuung.
Bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens ist grundsätzlich von einem Schonvermögen von 4500 DM auszugehen, das dem Betreuten in jedem Fall verbleiben muss.
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Beschluss des BayObLG vom 23.11.2000; Az.: 3 Z BR 320/00