Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig
Die heilkundliche Tätigkeit eines Arztes unterliegt nach § 4 Nr. 14 UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht. Laut Europäischem Gerichtshof fallen hierunter jedoch nur medizinische Leistungen, die in der medizinischen Betreuung von Personen durch Diagnostik und Behandlungeiner Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen.
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In Fortführung dieser Rechtsprechung unterwirft der Bundesfinanzhof Schönheitsoperationen, deren Zweck nicht der Schutz der Gesundheit ist, und alle damit verbundenen ärztlichen Leistungen der Umsatzsteuerpflicht.
Urteil des BFH vom 15.07.2004
V R 27/03
RdW 2005, 47