Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Schlussverkauf im Wanderzelt
Eine Textilhandelskette wollte in einem Ort, in dem sie keine Filiale unterhielt, in einem Zelt einen Sommerschlussverkauf durchführen.
Der Bundesgerichtshof untersagte die “Wanderlagerveranstaltung”, weil diese sich massiv zu Lasten der stationären Einzelhändler ausgewirkt hätte. Eine derartige Ausweitung des Schlussverkaufes hielt das Gericht nicht mehr vom Schlussverkaufsrecht gedeckt.
Urteil des BGH vom 20.01.2000
I ZR 196/97
RdW Heft 4/2000, Seite V