Schenkungswiderruf wegen Beleidigung
Ein Mann überschrieb bereits zu Lebzeiten sein Einfamilienhaus auf seinen Sohn. Als Gegenleistung wurde ihm ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten insbesondere hinsichtlich der Nutzung des Hauses und des Grundstücks, die schließlich in einen offenen Streit ausarteten. Bei diesen Auseinandersetzungen bezeichnete der Sohn seinen Vater in einem Brief als geisteskrank und beleidigte ihn in gröbster Weise. Der Vater widerrief daraufhin die Schenkung und verlangte die Rückübertragung des Hauses.
Seine Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm schließlich Erfolg. Nach § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Einen derartigen Fall nahm das Gericht hier an. Auch wenn die Streitigkeiten letztlich auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen waren, durfte sich der Sohn nach Auffassung des Gerichts nicht zu derartigen Entgleisungen hinreißen lassen. Im Ergebnis musste er daher das Haus an seinen Vater zurückgeben.
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Urteil des OLG Hamm vom 14.02.1999; Az.: 10 U 173/95