Scheckdifferenzauszahlung an Kasse eines Einkaufsmarktes
Ein Einkaufsmarkt sah es als besonderen Service an, seinen Kunden bei Scheckzahlungen den Differenzbetrag zwischen Ausstellsumme und Kaufsumme in bar auszuzahlen. Auf Klage eines Wettbewerbsvereins hatte das Oberlandesgericht Frankfurt Gelegenheit, zu dieser Praxis Stellung zu nehmen:
Wird in einem Verbrauchermarkt bei Zahlung mit einem Euroscheck dieser auf Wunsch des Kunden auf einen höheren Betrag als den des Kaufpreises ausgestellt, so kann in der Auszahlung des Differenzbetrages auch dann eine verbotene Zugabe liegen, wenn für diese Maßnahme keine Werbung betrieben wird. Allerdings sah das Gericht keinen wesentlichen Verstoß gegen die Zugabeverordnung, da sich die Scheckdifferenzzahlungen in einer Größenordnung von ca. 100 DM bewegten. Werden dagegen den Kunden regelmäßig höhere Beträge in bar zur Verfügung gestellt, so kann darin durchaus ein wettbewerbswidriges Verhalten gesehen werden.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.09.1997
6 U 181/96
NJW-RR 1998, 188, RdW 1998, 146