Urteil
01.07.2008
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Rücklagenbildung für Insolvenzkosten
Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden. Sein Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann daher nicht mit der Begründung der unterlassenen Rücklagenbildung und der damit verursachten völligen Vermögenslosigkeit versagt werden.
Beschluss des BGH vom 21.09.2006
IX ZB 24/06
BGHR 2006, 1498