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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Rückkaufvereinbarung mit Leasinggesellschaft

Rückkaufvereinbarung mit Leasinggesellschaft

Ein Baumaschinenhändler verkaufte mehrere Maschinen an eine Leasinggesellschaft, von der sie dann weitervermietet wurden. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Leasinggesellschaft hiess es, dass der Händler zur Rücknahme der Maschinen verpflichtet ist, wenn die Leasinggesellschaft den Leasingvertrag kündigt, weil deren Leasingnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Rückkaufpreis war abhängig vom Restwert und der Höhe der Raten, die der Leasingnehmer noch zu zahlen hat.

Der Leasingnehmer konnte schliesslich die Raten nicht mehr zahlen. Daraufhin kündigte die Leasinggesellschaft den Vertrag und verlangte von dem Baumaschinenhändler den Rückkauf der Maschinen. Dieser weigerte sich, weil der Leasingnehmer die Maschinen nicht mehr herausgeben konnte – angeblich wurden sie gestohlen.

Das Landgericht gab der Leasinggesellschaft Recht. Die Berufungsinstanz kam zum gegenteiligen Ergebnis und bürdete das Verlustrisiko allein der Leasinggesellschaft auf. Nach den Vertragsbedingungen war die Leasinggesellschaft verpflichtet, dem Händler zumindest den mittelbaren Besitz an den Geräten zu verschaffen. Den Sinn der Vereinbarung der Rückkaufverpflichtung sahen die Richter allein darin, dass sich die Leasinggesellschaft gegen die zweifelhafte Bonität des Mietkäufers sichern wollte. Für den Händler war dabei nicht erkennbar, dass er neben dem Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mietkäufers auch noch das Risiko des Verlustes der Leasingobjekte übernehmen sollte. Die Klage der Leasinggesellschaft auf Zahlung des Rückkaufpreises erwies sich demnach als unbegründet.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.07.1997
15 U 155/96

MDR 1998, 93

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