Rückkauf eines Ersatzteillagers
Ein Unternehmer kann in einem vorformulierten Vertrag für den Fall einer unberechtigten Vertragsbeendigung durch den Vertragshändler den Rückkauf des Ersatzteillagers wirksam ausschließen. Zwar trifft den Unternehmer wegen seiner nachvertraglichen Treuepflicht grundsätzlich eine Rückkaufverpflichtung, wenn er während der Vertragslaufzeit die Unterhaltung eines Teillagers mit entsprechender Bevorratung von seinem Vertragshändler verlangt hat. Verstößt aber der Händler selbst gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, indem er den Vertrag ohne triftigen Grund fristlos kündigt, so kann er sich auf eine nachwirkende Treuepflicht seines Vertragspartners nicht mehr berufen. Wenn er in diesem Fall nicht in der Lage ist, sein Warenlager selbst zu verwerten, so liegt das in dem von ihm geschaffenen Risiko- und Gefahrenbereich.
Beschluß des OLG München vom 02.03.1998, 7 W 742/98. NJW-RR 1998, 1563