Rückgängigmachung einer Hofübertragung
Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens übertrug dieses zu Lebzeiten auf seinen Sohn. Hierfür wurde ihm ein Altenteilsrecht eingeräumt. In dem notariellen Vertrag war auch ein durch eine Auflassungsvormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch des übertragenden Vaters für den Fall vereinbart, dass der Sohn den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußerte, belastete oder nicht selbst bewohnte. Als der Sohn in Geldnöte kam, belastete er das Grundstück mit Grundschulden über insgesamt 350.000 DM. Daraufhin machte der Vater von seinem Rückübertragungsanspruch Gebrauch. Das Anwesen wurde wieder an ihn zurückgegeben. Ein Gläubiger des inzwischen in Vermögensverfall geratenen Sohnes sah dadurch seine Gläubigerrechte verletzt und erklärte die Anfechtung der Rückübertragung.
Demgegenüber sah das Oberlandesgericht Hamm keine Benachteiligung der Gläubigerrechte. Das Anwesen war von vornherein mit einer Rückauflassungsvormerkung für den Fall der abredewidrigen Verfügung über das Grundstück belastet. In einem solchen Fall fehlt es letztlich an einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Anfechtungsgläubiger auf das Grundstück niemals hätte zugreifen können, ohne den Rückübertragungsanspruch des Voreigentümers auszulösen.
Urteil des OLG Hamm vom 06.02.2001; Az.: 27 U 125/00