Rückforderung eines Geschenks wegen groben Undanks
Ein Schenker kann eine Zuwendung zurückfordern, wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker groben Undanks schuldig gemacht hat (§ 530 BGB).
Eine Strafanzeige des Beschenkten gegen den Schenker begründet jedoch nicht in jedem Fall den Vorwurf groben Undanks. Handelt es sich nicht um eine objektiv unrichtige und wissentlich falsch erstattete Anzeige, kommt es darauf an, ob diese Maßnahme der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient (z. B. im Zusammenhang mit einem Zivilprozess der Parteien). Bei der Beurteilung eines Verhaltens als grober Undank kann auch eine Rolle spielen, dass der Schenker dem Beschenkten in jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Unrecht die Fälschung von Urkunden vorgeworfen hat.
Urteil des OLG Celle vom 03.04.2003