Renovierung von Gewerberäumen
Ein Unternehmen mietete Gewerberäume in unrenoviertem Zustand an. Gleichwohl wurde im Mietvertrag vereinbart, daß der Mieter bei seinem Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, die im einzelnen genau bezeichnet waren.
Beim Auszug ließ der Mieter die Räume in unrenoviertem Zustand zurück. Er meinte, er sei zu weiteren Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet, da er bereits die erste Renovierung durchgeführt habe.
Dem folgte das Kammergericht nicht. Anders als bei Wohnraum sei es bei Gewerberäumen durchaus zulässig, dem Mieter durch entsprechende Vereinbarung sowohl die Anfangsrenovierung als auch die Renovierung bei
seinem Auszug aufzubürden.
Urteil des KG Berlin vom 02.07.1995, 20 U 2209/94. Hausbesitzer Zeitung Heft 1/96, Seite 11