Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Registervorschriften gelten auch für „Limited“

Registervorschriften gelten auch für „Limited“

Die in Deutschland wegen ihrer günstigen Gründungskonditionen immer mehr verbreiteten nach englischem Recht gegründeten privaten Kapitalgesellschaften in Form einer so genannten „Limited“ unterliegen wie eine deutsche GmbH den Anforderungen des deutschen Handelsrechts. Auch bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer „Private Limited Company“ erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Registergerichts auf die Frage, ob deren Tätigkeit im Inland genehmigungspflichtig ist. Der Unternehmensgegenstand muss hinreichend individualisiert angegeben werden. Die „Abwicklung von Geschäften als allgemein kommerzielles Unternehmen“ reicht dafür nicht aus. Soweit eine alleinige Vertretungsberechtigung eines „Director“ angemeldet wird, muss aufgeführt werden, ob dieser nur derzeit allein vertretungsberechtigt sein soll, weil kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist, oder ob die Vertretungsberechtigung aufgrund eines besonderen Gesellschafterbeschlusses bestehen soll.

Beschluss des OLG Celle vom 01.12.2006

9 W 91/06

OLGR Celle 2007, 57

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