Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Pauschalpreisauftrag nach Kostenvoranschlag

Pauschalpreisauftrag nach Kostenvoranschlag

Ein Maler- und Stukkateurgeschäft erstellte im Auftrag eines Kunden auf der Grundlage eines Gutachtens ein Angebot für die Restaurierung einer Barockdecke. In dem Angebot hieß es: “…schätze ich den Kostenaufwand auf 38.500 DM netto mit allen Nebenarbeiten und Materialkosten ein”. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nicht alle erforderlichen Leistungen detailliert vorherbestimmbar und festlegbar seien. Der Auftraggeber schrieb an den Stukkateur zurück, dass er das Angebot annehme. Daraufhin begann der Betrieb mit den Restaurationsarbeiten, die schliesslich mit über 44.000 DM in Rechnung gestellt wurden. Der Auftraggeber meinte, lediglich 38.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen zu müssen.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob über den Betrag von 38.500 DM netto ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde. Ein Vertrag kommt durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. In dem Angebot des Handwerkers sah das Gericht lediglich einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, zumal der Handwerker sein Angebot dahingehend eingeschränkt hatte, dass möglicherweise weitere notwendige Arbeiten nicht aufgeführt sind. Das Schreiben des Kunden konnte somit keine Annahme eines Angebotes darstellen. Es konnte jedoch als neues Angebot des Kunden zu den in dem Kostenvoranschlag enthaltenen Bedingungen gewertet werden. Dieses nahm der Stukkateurbetrieb durch die vorbehaltlose Aufnahme der Restaurierungsarbeiten an. Somit ist zwischen den Vertragsparteien ein Werkvertrag zu einem Pauschalpreis von 38.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zustande gekommen.

Hätte sich der Stukkateur auf die im Kostenvoranschlag aufgeführten Arbeiten beschränkt, hätte er daher keine weitergehenden Forderungen an den Kunden stellen können. Da er jedoch mit Billigung seines Auftraggebers weitergehende Arbeiten durchführte, die ersichtlich in dem Angebot nicht enthalten waren, bekam er schließlich doch den geforderten Gesamtbetrag von über 44.000 DM zugesprochen.

Urteil des OLG Naumburg vom 14.10.1998
6 U 1496/97

NJW-RR 1999, 169

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