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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Parteifähigkeit einer Vor-GmbH

Parteifähigkeit einer Vor-GmbH

Eine gegründete, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH (sogenannte Vor-GmbH) kann nicht nur – was seit langem anerkannt ist – verklagt werden (passive Parteifähigkeit), sondern auch im eigenen Namen klagen (aktive Parteifähigkeit). Die in Gründung befindliche GmbH hatte den Eintragungsantrag zurückgenommen. Somit bestand die GmbH i.G. als Liquidationsgesellschaft fort, die somit auch berechtigt war, die Klage im eigenen Namen zu erheben.

Urteil des BGH vom 28.11.1997
V ZR 178/96
ZAP EN-Nr. 59/98
ZIP 1998, 109
MDR 1998, 338

NJW 1998, 1079

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