Parküberwachung durch Kreidemarkierung
Eine Autofahrerin parkte ihren Wagen regelmäßig in der Innenstadt, wo die Parkhöchstdauer mittels Parkscheibe überwacht wird. Um die Einhaltung der Höchstparkzeit zu kontrollieren, brachte das städtische Personal Kreidestreifen an den Reifen der parkenden Autos an. Hierdurch sah sich die Autofahrerin in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt und ging gegen die Stadt gerichtlich vor.
Das Verwaltungsgericht Freiburg verneinte einen Unterlassungsanspruch wegen der Kreidemarkierungen. Durch die Kreidestriche wird das Eigentum des Fahrzeughalters nicht beeinträchtigt. Die Verschmutzung des Reifens durch die Markierungen hielt das Gericht für weniger gravierend als normale Verschmutzungen durch Straßenstaub. Im übrigen wäre eine überprüfung, ob ein Fahrzeug den Parkplatz zwischenzeitlich verlassen hat oder ob nur die Parkscheibe weitergedreht wurde, effektiv nicht möglich. Die Dauerparkerin muß daher die Anbringung der Kreidestriche weiterhin dulden.
VG Freiburg vom 19.06.1997; Az.: 6 K 2433/95