Niederlassungsbeschränkung für englische “Limited” bei Gewerbeuntersagung
Anders als die Geschäftsführer einer deutschen GmbH müssen die Geschäftsführer einer englischen „Private Limited Company“ keine Versicherung abgeben, dass in ihrer Person keine Bestellungshindernisse bestehen. Diese nach EU-Recht zwingend fehlende Verpflichtung bedeutet nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena jedoch nicht, dass ein inländisches Verbot zur Gewerbeausübung völlig außer Acht bleiben muss.
So kann eine englische „Private Limited“ keine Zweigniederlassung in Deutschland ins Handelsregister eintragen lassen, wenn ihrem Geschäftsführer in Deutschland jegliche Gewerbeausübung untersagt worden ist. Das Verbot der Eintragung verstößt auch nicht gegen die Art. 43, 48 EG-Vertrag, da in derartigen Fällen der Eingriff in die dort garantierte Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
Urteil des OLG Jena vom 09.03.2006
6 W 693/05
OLGR Jena 2006, 483