Nicht nachprüfbarer Preistest
In einem Werbeprospekt wies ein Verbrauchermarkt auf einen durchgeführten Preistest hin, bei dem in sechs verschiedenen Verbraucher- und Discountmärkten die Preise mehrerer Produkte verglichen wurden. Als Ergebnis des Tests wurde herausgestellt, daß alle Mitbewerber um 2,56 bis 6,37 % teurer waren. Die Namen der Mitbewerber wurden in der Werbung nicht genannt.
Auch ein Preisvergleich ohne Identifizierbarkeit der Mitbewerber kann wettbewerbswidrig sein. Dies nahm der Bundesgerichtshof in diesem Fall an: Mit den Vergleichszahlen spiegelte die beanstandete Werbung vor, die Zahlen seien das Ergebnis einer präzisen, nach objektiven Kriterien durchgeführten Vergleichserhebung. Ob der Vergleich diesem Anspruch gerecht wurde, konnten die Verbraucher nicht kontrollieren, da Ihnen weder Namen der ‘getesteten’ Geschäfte noch die im Preis verglichenen Waren bekannt waren.
Urteil des BGH vom 02.05.1996 ; Az.: I ZR 152/94