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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Negative Alkohol-Blutprobe muß nicht bezahlt werden

Negative Alkohol-Blutprobe muß nicht bezahlt werden

Ein Bluttest mit negativem Ergebnis muß nach Auffassung des Bayerischen Verfasungsgerichtshofs nicht vom Verdächtigten bezahlt werden, da er einem Freispruch in einem Strafprozeß entspreche.

Ein gehbehinderter Mann parkte nachts sein Auto und wurde auf dem Weg in sein Haus von einer Polizeistreife zu einem Atemtest aufgefordert. Die Polizisten hegten aufgrund des auffälligen Gangs den Verdacht, daß er betrunken sei. Der Mann weigerte sich jedoch, worauf er von den Polizisten zu einem Bluttest aufgefordert wurde. Dieser zeigte jedoch, daß der Mann absolut nüchtern war.
Beinahe ein halbes Jahr nach diesem Vorfall wurde der Mann zur Zahlung der Kosten des Bluttests in Höhe von 188,- DM aufgefordert. Dagegen klagte er in mehreren Instanzen, bis er schließlich vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof Recht bekam. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, daß der Verdacht, den die Polizisten gegen den Mann hegten, nämlich daß dieser im betrunkenen Zustand gefahren sei, durch den Bluttest widerlegt worden sei. Dies käme einem Freispruch in einem Strafprozeß gleich. Da bei einem Freispruch die entstandenen Kosten von der Staatskasse übernommen werden, muß auch in diesem Fall der Mann nicht für den Bluttest aufkommen.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof; Az.: 24 ZB 97.20 74

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