Naturheilpraxis für Tiere
Der Begriff ‘Naturheilpraxis für Tiere’ erweckt nach Meinung des Oberlandesgerichts München infolge des Bestandteils ‘Praxis’ den Eindruck, es handle sich bei der werbenden Person um einen Tierarzt bzw. Tierärztin. Der Begriff ‘Praxis’ weist traditionsgemäß auf den Tätigkeitsbereich eines Arztes oder Anwalts hin.
Ein weiterer Gesichtspunkt führte zur Untersagung der Werbung: Den Begriff des Tierheilpraktikers gibt es ebensowenig wie eine entsprechende Ausbildung. Soweit sich ein Tierbehandler so bezeichnet, erwarten potentielle Kunden in nicht unbedeutendem Maße eine ‘offizielle’ Prüfung nach einer bestimmten Ausbildung wie im Humanbereich.
Urteil des OLG München vom 22.02.1996
6 U 4751/95
MDR 1996, 709