Urteil
01.07.2008
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Namenskürzel auf Quittung ersetzt nicht Unterschrift
Einer Quittung, die mit einem Handzeichen unterschrieben ist, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, kommt im Streitfall keine Beweiswirkung zu. Derartige Paraphen können die vom Gesetz verlangte Unterschrift nicht ersetzen.
Versäumnisurteil des BGH vom 15.11.2006
IV ZR 122/05
BGHR 2007, 189
NJW Heft 9/2007, Seite X