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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Namenskürzel auf Quittung ersetzt nicht Unterschrift

Namenskürzel auf Quittung ersetzt nicht Unterschrift

Einer Quittung, die mit einem Handzeichen unterschrieben ist, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, kommt im Streitfall keine Beweiswirkung zu. Derartige Paraphen können die vom Gesetz verlangte Unterschrift nicht ersetzen.

Versäumnisurteil des BGH vom 15.11.2006

IV ZR 122/05

BGHR 2007, 189

NJW Heft 9/2007, Seite X

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