Nachweihnachtliche Werbung
Ein Bekleidungshaus schaltete am 27. Dezember eine Zeitungsanzeige mit folgendem Text: ‘Falls der Weihnachtsmann dieses Jahr ungnädig war, trösten wir ab heute mit barmherzigen Preisen’.
Weniger barmherzig zeigten sich die Richter am Oberlandesgericht Celle, die die Werbung des Bekleidungshauses für unzulässig erklärten. Aus der Sicht des beworbenen Publikums suggeriert die Werbung, daß besondere Preisvorteile gewährt werden sollen. Diese, angeboten mit Begriffen aus dem ethischen Vokabular, erwecken den Eindruck, sie seien ungewöhnlich günstig. Damit stellt die Werbung eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG dar.
Urteil des OLG Celle vom 27.03.1996
13 U 147/95
WRP 1996, 756