Malerarbeiten gehören zu „schlüsselfertigem“ Haus
Als eine Familie in das neue, zum Festpreis als „schlüsselfertig“ erworbene Einfamilienhaus einziehen wollte, waren vom Bauunternehmer keinerlei Malerarbeiten ausgeführt worden. Der vertrat die Auffassung, dass er diese Arbeiten nicht schulde, da sie mit keinem Wort im Vertrag genannt seien.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt demgegenüber die ausdrückliche Erwähnung der Malerarbeiten in der Bau- und Leistungsbeschreibung für nicht erforderlich. Nach Auffassung der Richter ergab sich die Verpflichtung des Bauunternehmers zur Durchführung der Malerarbeiten aus der Bezeichnung des Hauses als „schlüsselfertig“. Für diese Auslegung sprach auch, dass die Vertragsparteien im Vertrag ausdrücklich festgelegt hatten, welche Leistungen von der schlüsselfertigen übergabe ausgenommen seien. An dieser Stelle tauchten die Malerarbeiten nicht auf.
Urteil des OLG Nürnberg; Az.: 2 U 3110/98