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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Mängelrüge bei erneut mangelhafter Nachlieferung

Mängelrüge bei erneut mangelhafter Nachlieferung

Ist ein Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde zur Wahrung seiner Gewährleistungsansprüche die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen. Dasbestimmt § 377 HGB.

Macht der Käufer nach einer berechtigten Mängelrüge seinen Anspruch auf Nachlieferung (§ 439 BGB) geltend, muss die nachzuliefernde Ware einwandfrei sein und der nach dem Kaufvertrag geschuldeten Qualität entsprechen. Es genügt nicht, dass sie lediglich den bislang ausschließlich gerügten Mangel nicht mehr aufweist. Erfolgt die Nachlieferung wiederum nicht mangelfrei, muss der Käufer eines Handelskaufs dies erneut nach Maßgabe des § 377 HGB rügen.

Haben die Vertragsparteien vor Durchführung der Nachlieferung die Übersendung eines Musterstücks vereinbart, kann dies unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände dem Zweck dienen, bereits im Hinblick auf dieses Muster die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht auszulösen. Die Überprüfung des Musterstücks tritt dann an die Stelle der Überprüfung der Ware. Mängel, die bereits das Muster hat, können, soweit sie nicht so gerügt werden, wie das Gesetz es für die Kaufsache vorschreibt, in Bezug auf die eigentliche Ware nicht mehr geltend gemacht werden.

OLG Düsseldorf vom 26.11.2004

I-16 U 45/04

OLGR Düsseldorf 2005, 132

MDR 2005, 460

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