Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Lohnsteuerauskunft verbindlich
Arbeitgeber müssen sich auf telefonische Auskünfte der Finanzbehörde über Lohnsteuerangelegenheiten verlassen können. Richtet sich ein Unternehmer nach einer so genannten Anrufungsauskunft (§ 42e EStG), darf das Finanzamt auch dann keine Lohnsteuer nacherheben, wenn sich die Auskunft später als falsch erweist. Das gilt ebenso, wenn der Unternehmer nach einer Lohnsteueraußenprüfung zur Abgeltung der nachzuzahlenden Steuer einer Pauschalierung (§ 40 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG) zugestimmt hat.
Urteil des BFH vom 16.11.2005
VI R 23/02
Pressemitteilung des BFH