Lieferservice für Möbel “rund um die Uhr”
Die in der Werbung eines Möbelhauses enthaltene Ankündigung eines Lieferservices “rund um die Uhr” wird nach Auffassung des Landgerichts Memmingen von einem informierten Durchschnittskunden nicht als Auslieferung auch an Sonn- und Feiertagen verstanden und ist insoweit wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Ein Lieferservice, der nur das Ausliefern und gegebenenfalls Aufstellen gekaufter Möbel umfasst, wird nicht von den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes erfasst.
Wettbewerbswidrig ist hingegen die Werbung mit einer Möbelauslieferung “auch sonntags”, da damit die Verletzung der jeweils einschlägigen landesrechtlichen Gesetze zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe verbunden ist.
Urteil des LG Memmingen vom 05.04.2000
2 H O 269/00
NJWE-WettbR 2000, 261