Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Lagerverkauf beschädigter Geräte

Lagerverkauf beschädigter Geräte

Der Lagerverkauf beschädigter Elektrogeräte durch ein seine Waren sowohl im Wege des Versandhandels als auch stationär vertreibendes Großunternehmen, das die anfallenden beschädigten Geräte in einem seiner Lager zentral sammelt und von dort aus veräußert, ist grundsätzlich nicht als Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Absatz 1 UWG zu werten.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erscheint die unternehmerische Entscheidung des Großbetriebes, die elektrischen Geräte mit – beim Vertrieb von Neugeräten unvermeidlich anfallenden – Beschädigungen in einem seiner Lager zentral zu sammeln und von dort aus konzentriert zu veräußern, aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als wirtschaftlich vernünftig und sachgerecht, und zwar sowohl im Hinblick auf die Interessen des Unternehmens als auch die der Verbraucher. Die Richter wiesen darauf hin, daß es bei der Beurteilung des Vorliegens einer Sonderveranstaltung nicht in jedem Fall auf eine bereits bestehende Branchenübung ankommt. Auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden können als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein, wenn diese als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten. Dabei darf kein zu strenger Maßstab angelegt werden.

Urteil des BGH vom 15.01.1998; I ZR 244/95

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