Ladenmarkise, Genehmigungspflicht
Der Eigentümer eines Schreibwarengeschäftes brachte an der Hauswand eine Markise an. Die Zustimmung der anderen Eigentümer der Wohn- und Geschäftseinheiten hatte er nicht eingeholt.
Mehrere Miteigentümer verlangten die Beseitigung der Markise, weil ihre an der Hausfassade angebrachten Praxischilder von der Straße aus dadurch schlechter zu sehen waren.
Das Kammergericht Berlin gab den Eigentümern der Praxen recht. In der Anbringung der Markise sahen die Richter eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher Eigentümer bedürft hätte. Ferner sahen sie die berechtigten Interessen der Miteigentümer an der uneingeschränkten Sicht auf deren Praxisschilder als durchaus schutzwürdig an.
Ergebnis: Der Eigentümer des Ladens muß die Markise wieder beseitigen.
Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 11.01.1995, 24 W 7039/94. NJW-RR 1995, 587