Kreditfinanzierung eines riskanten Anlagegeschäftes
Eine Anlagevermittlungsgesellschaft versprach einem Kunden bei Abschluß einer Kapitallebensversicherung eine äußerst lukrative Rendite. Zur Finanzierung des Anlagemodells nahm der Kunde bei einer Schweizer Bank einen Kredit von 870.000 Schweizer Franken auf. Auch die Verhandlungen über den Kreditabschluß wurden von dem Anlagevermittler bis zur Unterschriftsreife geführt. Es kam wie es kommen mußte – das Anlagemodell erwies sich als Flop. Die Anlageform konnte praktisch nicht funktionieren, da die Rendite aus der Kapitallebensversicherung die relativ hohen Kreditzinsen der Schweizer Bank nie erreichen konnte. Der Anleger kündigte daraufhin den Kredit und verlangte von der Schweizer Bank den Ersatz seines Verlustes von 277.000 DM.
In letzter Instanz gab der Bundesgerichtshof dem geprellten Anleger recht. Die Anlagevermittlungsgesellschaft hatte es versäumt, ihn auf das ungewöhnlich hohe Risiko des Spekulationsgeschäftes hinzuweisen. Da die Bank von Anfang an wußte, daß der gewährte Kredit für das Anlagegeschäft verwendet werden sollte und auch sämtliche Vertragsverhandlungen dem Anlagevermittler überließ, mußte sie sich dessen Versäumnisse bei der notwendigen Aufklärung des Kunden wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Urteil des BGH vom 09.07.1998, III ZR 158/97. RdW 1998, 595, Der Betrieb 1998, 1859