Kostenerstattungsanspruch kann bei Serienabmahnung teilweise oder ganz entfallen
Erfolgt eine wettbewerbs- oder urheberrechtliche Abmahnung zu Recht, hat der Abgemahnte dem Anspruchsteller in der Regel auch dessen außergerichtlichen Kosten (insb. Anwaltsgebühren) zu erstatten. Eine Unterlassungserklärung ohne Erstattung der angefallenen Kosten reicht in der Regel nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Handelt es sich jedoch um eine so genannte Serienabmahnung, kann ein Kostenerstattungsanspruch teilweise oder ganz entfallen.
Bei einer großen Anzahl von Abmahnungen in gleich gelagerten Fällen (hier wegen Herunterladens von Dateien aus Tauschbörsen) ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich und führt damit lediglich in der Höhe zur Kostenerstattung, als der Anwalt den Abmahnenden in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die nachfolgenden Abmahnungen können dann mithilfe des Musterbriefes durch den Anspruchsteller selbst bearbeitet werden. Demnach ist die Geltendmachung der vollen Anwaltsgebühren nur gerechtfertigt, wenn ein abweichender Sachverhalt vorliegt.
Urteil des AG Mannheim vom 15.12.2006
1 C 463/06