Konkursantragspflicht eines GmbH-Geschäftsführers
Sobald eine GmbH in eine ernsthafte wirtschaftliche Krise gerät, muss ihr Geschäftsführer sich umgehend durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen überblick über den Stand der Gesellschaft und damit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung verschaffen, ob eine Konkurseröffnung zu beantragen ist.
Der GmbH-Geschäftsführer darf nicht abwarten, bis andere ihn auf eine ‚Schieflage‘ der Gesellschaft aufmerksam machen. Er muss deren wirtschaftliche Lage ständig im Auge behalten. Unterlässt er dies, ist er einem Neugläubiger gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.11.1998
22 U 25/98
NJW Heft 7/1999, Seite VIII