Klage gegen Ladenöffnungszeiten in Bahnhöfen
Mehrere Einzelhändler erhoben Klage gegen die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Verlängerung der Ladenöffnungszeiten im Leipziger Hauptbahnhof. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen wies die Klage als unzulässig ab. Die Richter begründeten dies mit dem Schutzzweck des Ladenschutzgesetzes. Dieses ist vor allem ein Arbeits- und Verbraucherschutzgesetz, das jedoch Einzelhändlern keinen Schutz bei einer – möglicherweise rechtswidrigen – Begünstigung eines Konkurrenten bietet. Eine derartige Klage von Mitkonkurrenten wäre danach nur zulässig gewesen, wenn diese sich auf die Verletzung der Wettbewerbsfreiheit hätten berufen können. Eine derartige Verletzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die behaupteten Umsatzeinbußen durch die im Bahnhof betriebenen Läden für die Mitkonkurrenten existenzbedrohend sind. Dies wurde von den klageführenden Betrieben nicht dargelegt.
Urteil des OVG Bautzen
3 S 768/97
Handelsblatt vom 15.12.1998