Kinderspiel auf Zufahrtsweg erlaubt
Zu einer aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Wohnungseigentumsanlage führte eine im Gemeinschaftseigentum der Eigentümer stehende Zufahrt, die mit einem elektrischen Tor nach außen gesichert war. Auf dem Weg spielten gelegentlich die zwei 4- und 8-jährigen Töchter des einen Miteigentümers. Mehrmals kletterten die Kinder auf den angrenzenden Zaun und stiegen auch einmal auf das elektrische Tor. Der andere Miteigentümer untersagte daher seinem Nachbarn, die Kinder auf dem Weg spielen zu lassen.
Das Kammergericht Berlin ließ zunächst offen, ob die bloße Benennung des Weges als Zufahrtsweg eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne einer besonderen Benutzungsregelung enthielt oder nicht eher eine bloße Beschreibung dieser Grundstücksfläche darstellte. Jedenfalls war das gelegentliche Kinderspiel auf dem Zufahrtsweg einer zur Benutzung für Kraftfahrzeuge befestigten Grundstückszufahrt nicht zu beanstanden, da Beschädigungen und nichthinnehmbare Beeinträchtigungen des anderen Wohnungseigentümers nicht ersichtlich waren. Weil nach § 13 WEG jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt ist, wurde die Unterlassungsklage des wenig kinderfreundlichen Miteigentümers abgewiesen.
Beschluß des KG Berlin vom 29.04.1998, 24 W 1107/98, NJW-RR 1998, 1546