KGaA-BGH schafft Klarheit
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine besondere Art der Aktiengesellschaft. Wie bei der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär). Umstritten war, ob auch bei der KGaA eine GmbH Komplementärin sein kann.
Eine Entscheidung des BGH schafft nun Klarheit: Auch bei dieser Gesellschaftsform, für die eine Zwitterstellung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft kennzeichnend ist, kann eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin sein. Insbesondere der wirtschaftliche Mittelstand soll – so die Begründung – ohne richterliche Bevormundung über die ‚Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit seiner Organisationsformen entscheiden dürfen‘.
Beschluss des BGH vom 24.02.1997
II ZB 11/96
Der Betrieb 1997, 1219