Keine Wohnraumförderung bei unentgeltlichem Erwerb
Eine Hauseigentümerin übertrug ihr Einfamilienhaus jeweils zur Hälfte an ihren Sohn und ihre Schwiegertochter. Die Eigentumsübertragung auf den Sohn erfolgte unentgeltlich. Die Schwiegertochter zahlte als Gegenleistung einen Kaufpreis von 210.000 DM.
Das Ehepaar renovierte das Gebäude für 106.000 DM und machte die Kosten in seiner Einkommenssteuererklärung geltend.
Der Bundesfinanzhof anerkannte lediglich den entgeltlich erworbenen Anteil der Ehefrau im Rahmen der Eigenheimförderung. Abgelehnt wurde dagegen die steuerliche Anerkennung des im Wege der Schenkung erworbenen Hausanteils. Aufwendungen für die Instandsetzung einer unentgeltlich erworbenen Wohnung sind weder im Rahmen der Grundförderung noch als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigt, da es an einer ‘Anschaffung’ im Sinne des § 10 e EStG fehlt. Die Renovierungsaufwendungen waren demnach nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Urteil des BFH vom 15.11.1995
X R 59/95
RdW 1996, 585