Keine Selbsthilfe gegen Beobachtungskamera
Wegen ständiger mutwilliger Schäden an einer Wohnungseigentumsanlage ließen die Eigentümer zwei Beobachtungskameras anbringen. Einer der Miteigentümer wollte den mehrheitlichen Beschluss nicht akzeptieren. Er sah sich durch die ständige Beobachtung in seinen Persönlichkeitsrechtenbeeinträchtigt. Daher griff er zur Selbsthilfe und setzte eine der Kameras mit einem Hammerschlag außer Betrieb.
Die Eigentümergemeinschaft verlangte Schadensersatz und zog gegen den rabiaten Miteigentümer vor Gericht, wo sie auch Recht bekam. Selbst wenn durch die Anbringung der Videokameras in die Persönlichkeitsrechte der Mitbewohner und Besucher des Hauses eingegriffen wird, berechtigt dies nicht dazu, die Anlage zu zerstören. Der Miteigentümer, der mit der Überwachung nicht einverstanden war, hätte gerichtlich gegen den entsprechenden Beschluss vorgehen müssen.
Urteil des LG München I vom 22.12.2006
13 S 12178/06
Pressemitteilung des LG München