Keine Gesamtnichtigkeit eines Bauvertrags wegen „Ohne-Rechnung-Abrede“
Der Kläger beauftragte den Beklagten mündlich, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Der Werkunternehmer erhielt schließlich eine Anzahlung in Höhe von 1000 Euro und 2250 Euro nach Abschluss der Arbeiten. Eine Rechnung darüber wurde nicht erstellt. Nachdem kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten Mängel auftraten und Nachbesserungsversuche der Beklagten erfolglos blieben, verlangte der Kläger den Ersatz der Selbstvornahmekosten und einen Vorschuss der Mängelbeseitigungskosten.
Der BGH hat entschieden, dass wenn der Werkunternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat, er regelmäßig dann treuwidrig handelt, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der „Ohne-Rechnung-Abrede“ führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages. Dem Kläger stehen danach die von ihm geltend gemachten Ansprüche tatsächlich zu.
BGH, Urteil vom 24.04.2008, AZ. VII ZR 140/07