Keine Gebühr für Einzelgesprächsnachweis
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, daß einem Telefon-Kunden für die Einrichtung eines Nachweises von Einzelgesprächen keine Bearbeitungsgebühr abverlangt werden. darf. Nicht nur die monatlichen Einzelverbindungsnachweise selbst, sondern auch die Einrichtung eines Einzelverbindungsnachweises müsse dem Kunden unverbindlich zur Verfügung gestellt werden, heißt es in dem Urteil.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Einrichtung von Kurz-Einzelgesprächsnachweisen eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 DM.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein; Az.: 2 U 22/99