Keine erfolgsunabhängige “Unkostenvergütung” für Makler wegen grober Unbilligkeit
Ein Makler erhielt den Alleinauftrag für den Verkauf eines Mehrfamilienhauses. Er sollte eine Verkaufsprovision von 3,45 % erhalten. Daneben ließ sich der Makler in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich zusichern, daß er bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages seine Unkosten für Exposés, Anzeigen und Postgebühren ersetzt bekam. Schließlich fanden die Hauseigentümer selbst einen Käufer und kündigten den Auftrag.
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Die Klage des Maklers auf Ersatz seiner Unkosten blieb ohne Erfolg. Die geltend gemachte Forderung war fast so hoch wie die für den Verkauf vereinbarte Provision (über 15.000 DM). Das Landgericht Bonn hielt die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Unkostenregelung für unwirksam, weil damit eine von üblichen Maklerverträgen abweichen-de Regelung getroffen wurde, die einseitig die Interessen des Maklers auf Kosten des Auftraggebers verfolgte. Dies war nach Meinung des Gerichts grob unbillig.
Beschluß des LG Bonn vom 08.09.1995, 1 O 324/95. NJW-RR 1996, 240