Kein Zurückbehaltungsrecht wegen Konkurs
Ein Unternehmen lieferte für ein Bauvorhaben lüftungstechnische Geräte. Kurz darauf ging der Betrieb in Konkurs. Der Besteller bezahlte, da er wegen des Konkurses den Verlust eventueller Gewährleistungsansprüche befürchtete, lediglich 90 % des vereinbarten Entgelts.
Der Konkursverwalter erhob daraufhin auf die Zahlung der restlichen 10 % Klage, der das Oberlandesgericht Hamm auch stattgab. Ein Gewährleistungssicherheitseinbehalt bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Eine derartige Absprache lag hier nicht vor. Da auch die Voraussetzungen für ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nicht vorlagen, musste der Besteller die restliche Vergütung zahlen.
Urteil des OLG Hamm vom 02.06.1997
17 U 128/96
NJW-RR 1997, 1242