Kein Nutzungsersatz bei Verlust eines Balkons durch Umbaumaßnahmen
Ein Architekt war im Rahmen eines Sanierungsprojekts auch mit dem Umbau eines Balkons beauftragt. Er ließ den ursprünglichen Balkon, der mit Zustimmung des Nachbarn errichtet worden war, abreißen und beantragte die Baugenehmigung für einen neuen Balkon. Die Baugenehmigung scheiterte jedoch daran, dass der Nachbar gegen den Bau des neuen Balkons nunmehr Einspruch erhob. Der Hauseigentümer verlangte von dem Architekten Schadensersatz in Form einer Nutzungsentschädigung und Wertminderung.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verneinte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da eine solche nur für den Zeitraum der Wiederherstellung der Sache geschuldet wird, nicht aber für den dauernden Verlust. Eine Wertminderung kann nur zugesprochen werden, wenn das Haus durch die Beseitigung des Balkons tatsächlich einen Wertverlust erlitten hat. Dies muss der Eigentümer beweisen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 26.09.2006
4 U 525/05
NJW Heft 48/2006, Seite X