Kein Ideenschutz für Barbie-Spielsystem
Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen (hier Barbies) mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, genießt im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen in erster Linie auf Grund besonderer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sind und es schon deshalb nahe liegt, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen.
Als herkunftshinweisend und damit vor Nachahmung schutzfähig kann in solchen Fällen aus Rechtsgründen nur eine besondere Gestaltung (z. B. genaue Nachbildung der Barbiepuppen) oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden.
Urteil des BGH vom 28.10.2004
I ZR 326/01
BGHR 2005, 308