Kein grenzenloser Betrieb von Mobilfunkantennen
Dem Eigentümer einer Wohnung war es laut Grundbucheintrag gestattet „… auf dem Dach des Gebäudes eine standortbezogene Funkfeststation und/oder Antennenanlage einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen … zu errichten“. Als er neben der ursprünglichmontierten Antennenanlage noch weitere Antennen diverser Mobilfunkanbieter anbringen wollte, machten die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr mit.
Der Bundesgerichtshof pflichtete deren Rechtsauffassung bei, dass die Aufstellung mehrerer Funkanlagen nicht mehr von dem früheren, grundbuchrechtlich verbrieften Beschluss gedeckt war. Zum einen widersprach der Betrieb mehrerer Funkanlagen dem Wortlaut. Zum anderen entsprach dies auch nicht den Interessen der Eigentümergemeinschaft. Der beklagte Eigentümer hätte durch die mehrfache Vermietung der Dachfläche an Mobilfunkbetreiber höhere Mieteinnahmen erzielt, während die anderen Eigentümer insbesondere wegen der gesundheitlichen Vorbehalte gegen derartige Anlagen sogar Werteinbußen hätten hinnehmen müssen. Bis auf eine, mussten daher alle Antennen wieder abmontiert werden.
Beschluss des BGH vom 30.03.2006
V ZB 17/06
RdW 2006, 542
BGHR 2006, 835