Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kein Gefahrübergang bei Versendungskauf (“Lieferung frei Haus”)

Kein Gefahrübergang bei Versendungskauf (“Lieferung frei Haus”)

Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder einer anderen Versendungsperson übergeben hat (§ 447 Abs. 1 BGB).
Haben die Vertragsparteien jedoch die Lieferung “frei Haus” vereinbart, so trägt der Verkäufer die Gefahr bis zur Anlieferung der Ware beim Käufer. Die Gefahrtragungsregel des § 447 BGB findet daher in solchen Fällen keine Anwendung.
Hinweis: Durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geht man bei einem Verbrauchsgüterkauf nunmehr davon aus, dass der Gefahrübergang auf den Verbraucher stets erst durch übergabe oder Annahmeverzug erfolgt.

Urteil des OLG Hamburg vom 18.05.2001; Az.: 1 U 111/00

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