Kein automatischer Verzug
In einem Grundstückskaufvertrag wurden folgende Zahlungsmodalitäten festgelegt. ‘Die Zahlung des Kaufpreises hat zu erfolgen bis zum 01.02.1994 – frühestens nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch – ……….’. Die Vormerkung wurde am 17.01.1994 im Grundbuch eingetragen. Die Kaufpreiszahlung erfolgte erst am 22.02.1994. Für die dazwischen liegende Zeit verlangte der Verkäufer Ersatz des Verzugsschadens.
Ohne Mahnung tritt Verzug nur ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 284 II, 1 BGB). An einer eindeutigen kalendermässigen Bestimmung fehlte es nach Auffassung des Landgerichts Giessen hier, da sich der Kalendertag nur unter Anknüpfung an ein weiteres, nicht festliegendes, ungewisses Ereignis (hier Eintragung der Auflassungsvormerkung) berechnen liess. Dies bedeutete, dass ab dem 17.01.1994 nicht automatisch Zahlungsverzug des Käufers angenommen werden konnte. Vielmehr hätte es einer Mahnung des Verkäufers bedurft.
Urteil des LG Giessen vom 31.05.1995
1 S 34/95
MDR 1996, 138