Kaufpreisumleitung bei verlängertem Eigentumsvorbehalt
Eine KG kaufte von einem anderen Unternehmen Stahl, den sie mit circa 1300 DM Gewinn weiterverkaufte. Der Käufer gab der KG einen Scheck über 11.470,20 DM, den der Gesellschafter der KG jedoch auf sein Privatkonto einlöste. Als die Gesellschaft in Konkurs ging, verlangte der Stahlverkäufer von dem Gesellschafter den Ersatz des Verkaufserlöses. Der Verkäufer stützte seinen Anspruch in erster Linie auf eine unerlaubte Handlung des Gesellschafters. Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch nicht.
Mit dem Einlösen des vom Käufer erhaltenen Schecks auf das Privatkonto des Gesellschafters war – wie von dem klagenden Unternehmen behauptet – der Straftatbestand der Untreue nicht erfüllt, da zwischen Verkäufer und Gesellschafter keine vertragliche Beziehung bestand, die ein Treueverhältnis begründen könnte. Gleichwohl wurde der Gesellschafter zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt. Trifft ein Nichtberechtigter (Gesellschafter) über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten (hier Verkäufer) gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Dies bestimmt § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Gesellschafter hatte, als er den Scheck einlöste, auf Kosten des Verkäufers den Gegenwert der verkauften Waren erlangt. Dem Verkäufer stand in Höhe seiner Kaufpreisforderung gegen die Kommanditgesellschaft auf Grund des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts die Forderung aus dem Weiterverkauf der Ware zu. Durch die Einlösung des Schecks verfügte der Gesellschafter als Nichtberechtigter über diese Kaufpreisforderung. Er war daher verpflichtet, den Scheckbetrag an den Verkäufer herauszugeben.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.12.1998
22 U 164/98
NJW-RR 1999, 928